Gesetzliche Bestimmungen Matrikeneinsicht
4. Gesetzliche Bestimmungen (2017)
Nach den in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind die Geburts- und Taufbücher der letzten 100, die Trauungsbücher der letzten 75 und die Sterbebücher der letzten 30 Jahre für die allgemeine Einsichtnahme gesperrt. De facto bedeutet dies, dass die pfarrlichen Geburts- und Taufbücher derzeit bis 1913, die Trauungs- und Sterbebücher bis 1938 frei zugänglich gemacht werden können.
Ebenso wie die katholische Kirche waren auch die anderen staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften – z.B. evangelische Kirche, altkatholische Kirche, israelitische Kultusgemeinde – vor 1938 zur Matrikenführung im Auftrag des Staates verpflichtet.
Für Personenstandsdaten, die die Zeit ab 1939 betreffen, sind die Standesämter zuständig.
Quelle: https://matriken.graz-seckau.at/content?id=18558